Die Satzung wurde zuletzt auf der Jahreshauptversammlung 2009 am 20.02.2009 geändert.
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Satzung der Niederdeutschen Wanderpaddler e.V. |
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INHALTSVERZEICHNIS |
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Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Beiträge; Umlagen
§6 Rechte und Pflichten, Stimmrecht und Wahlrecht
§7 Organe des Vereins
§8 Hauptversammlung
§9 Vorstand
§10 Jugendversammlung
§11 Ehrenrat
§12 Kassenprüfer
§13 Haftung
§14 Satzungsänderungen
§15 Wegfall des Vereinszwecks; Auflösung/Verschmelzung des Vereins
§16 Inkrafttreten
Jugendordnung
§1 Zweck der Jugendordnung
§2 Organe der Vereinsjugend
§3 Jugendversammlung
§4 Jugendwart
§5 Jugendsprecher
§6 Änderungen der Jugendordnung; Inkrafttreten
Anmerkung: In dieser Satzung wurde der Einfachheit halber die männliche Sprachform gewählt. |
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| §1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
| 1.1 |
Der Verein führt den Namen ''Niederdeutsche Wanderpaddler e.V.''( NW ). |
| 1.2 |
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Der Gerichtsstand ist Hamburg. |
| 1.3 |
Der NW ist Mitglied im Hamburger Kanu-Verband e.V. (HKV), über den er dem Deutschen Kanu-Verband (DKV) angeschlossen ist und dem Hamburger Sportbund e.V. (HSB). |
| 1.4 |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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| §2 |
Zweck des Vereins |
| 2.1 |
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Kanusports in allen Erscheinungsformen, insbesondere das Kanuwandern, unter dem Aspekt der Erhaltung und Schonung der befahrenen Gewässer im Sinne des Naturschutzes sowie von saisonbedingten Ausgleichssportarten.
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| 2.2 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus Überschüssen und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| 2.3 |
Der NW ist parteipolitisch unabhängig; er übt religiöse, weltanschauliche und ethnische Toleranz.
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| §3 |
Arten und Erwerb der Mitgliedschaft |
| 3.1 |
Die Vereinszugehörigkeit gliedert sich wie folgt: |
| 3.1.1 |
Vollmitglied
Vollmitglieder sind Mitglieder mit allen satzungsgemäßen Rechten und Pflichten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
| 3.1.2 |
Gastmitglied
Gastmitglieder sind Mitglieder, die neben einer Mitgliedschaft in ihrem Stammverein eine Mitgliedschaft im NW haben. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollmitglied, zahlen jedoch einen reduzierten Beitrag.
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| 3.1.3 |
Jugendliches Mitglied
Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht in Vereinsversammlungen außer der Jugendsprecher (siehe Jugendordnung).
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| 3.1.4 |
Passives Mitglied
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend an der Wahrnehmung der Mitgliedsrechte und Erfüllung der Mitgliedspflichten gehindert sind und im NW an keinem aktiven Sportbetrieb teilnehmen.
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| 3.1.5 |
Ehrenmitglied
Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die für ihre Verdienste um den Verein von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und den Mitgliedspflichten befreit. Sie genießen die Rechte eines Vollmitglieds.
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| 3.2 |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. |
| 3.3 |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand und bestätigt diese schriftlich. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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| §4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
| 4.1 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch: |
| 4.1.1 |
den freiwilligen Austritt.
Ein freiwilliger Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung der Kündigungsfrist zum 31. 08. des Jahres.
Verspätet eingehende Kündigungen werden erst zum Ende des folgenden Jahres wirksam.
Die gleiche Frist gilt für die Änderung der Art der Mitgliedschaft zum passiven Mitglied.
Bei einem Austritt aus der Kanupolo-Sparte beträgt die Mitteilungsfrist einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
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| 4.1.2 |
den Tod des Mitglieds. |
| 4.1.3 |
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Vorstand kann Mitglieder wegen folgender Gründe aus dem Verein ausschließen:
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| 4.1.3.1 |
bei wiederholten vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, |
| 4.1.3.2 |
bei unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht
und dem Ansehen des Vereins schadet. |
| 4.1.3.3 |
Vor Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder
Anhörung in der folgenden Vorstandssitzung zu geben. Hierzu ist das Mitglied schriftlich innerhalb
einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einzuladen. Nimmt das Mitglied diese Möglichkeit nicht
wahr, ist ohne Anhörung zu entscheiden. |
| 4.1.3.4 |
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat
das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Ehrenrat einzulegen. |
| 4.1.4 |
durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand bei Verletzung der Beitragspflicht. Diese liegt vor, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Anschrift nicht voll entrichtet hat. Die Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung und damit den Ausschluss aus dem Verein hinweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt von dem Ausschluss unberührt.
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| §5 |
Beiträge; Umlagen |
| 5.1 |
Beiträge sind sowohl in Form von Beitragszahlungen als auch als Arbeitsdienst zu entrichten. |
| 5.2 |
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden jährlich auf der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
Die Beiträge sind wahlweise in voller Höhe zum 31.01. oder jeweils zur Hälfte zum 31.01. und 30.06. eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. |
| 5.3 |
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
| 5.4 |
Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, deren Höhe einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen darf. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über höhere Umlagen entscheidet die Hauptversammlung.
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| §6 |
Rechte und Pflichten; Stimmrecht und Wahlrecht |
| 6.1 |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet oder geschädigt werden können.
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| 6.2 |
Jedes Mitglied verpflichtet sich, das Eigentum des Vereins und die von ihm benutzten Anlagen pfleglich zu behandeln. Verstöße ziehen Schadenersatz nach sich.
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| 6.3 |
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
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| 6.4 |
Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder, Gastmitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
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| 6.5 |
Gewählt werden können alle volljährigen und alle voll geschäftsfähigen Mitglieder. Ausgenommen von dieser Regelung sind die nach der Jugendordnung vorgesehenen Jugendsprecher.
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| 6.6 |
Das Stimmrecht und das Wahlrecht zur Wahl des Jugendwarts, seiner Vertreter und der Jugendsprecher sind in der Jugendordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist (siehe Jugendordnung).
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| §7 |
Organe des Vereins |
| 7.1 |
Die Vereinsorgane sind: |
| 7.1.1 |
Hauptversammlung |
| 7.1.2 |
Vorstand |
| 7.1.3 |
Jugendversammlung |
| 7.1.4 |
Ehrenrat |
| 7.1.5 |
Kassenprüfer |
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| §8 |
Hauptversammlung |
| 8.1 |
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. |
| 8.2 |
Die Hauptversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung im ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag nach Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Einladung in der Vereinszeitung erfolgt.
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| 8.3 |
Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Für verspätete oder im Laufe der Hauptversammlung gestellte Anträge bedarf es einer Mehrheit der Hauptversammlung über die Behandlung der Anträge.
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| 8.4 |
Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
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| 8.5 |
Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
| 8.5.1 |
Entgegennahme des Berichts des Vorstands, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer |
| 8.5.2 |
Entlastung des Vorstands |
| 8.5.3 |
Wahlen und Bestätigung des Jugendwarts und ggf. gewählter Vertreter |
| 8.5.4 |
Festsetzung von Beiträgen, Arbeitsdienstzeiten und Umlagen |
| 8.5.5 |
Beschlussfassung über den Haushaltsplan |
| 8.5.6 |
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen |
| 8.5.7 |
Beschlussfassung über vorliegende Anträge |
| 8.6 |
Auf der Hauptversammlung werden die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden in geheimer Wahl gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden per Handzeichen gewählt, soweit nicht eine geheime Wahl durch die Versammlung beantragt wird.
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| 8.7 |
Die Hauptversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
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| 8.8 |
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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| 8.9.1 |
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
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| §9 |
Vorstand |
| 9.1 |
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, Sportwart, Bootshauswart, Kanupolo-Spartenwart, Wanderwart, Jugendwart. |
| 9.2 |
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre auf der Hauptversammlung gewählt,
der 1.Vorsitzende, der Schatzmeister, der Sportwart und der Kanupolo-Spartenwart jeweils in den geraden Jahren,
der 2.Vorsitzende, der Schriftführer, der Bootshauswart und der Wanderwart jeweils in den ungeraden Jahren.
Die Bestätigung des durch die Jugendversammlung gewählten Jugendwarts und ggf. gewählten Vertretern erfolgt durch die Hauptversammlung in den geraden Jahren.
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| 9.3 |
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen, erfolgreichen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird das Amt bis zu einer außerordentlichen Hauptversammlung innerhalb des Vorstands kommissarisch neu besetzt.
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| 9.4 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer Vorstandssitzung mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat bei einer Abstimmung eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
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| 9.5 |
Die Geschäftsführung des Vereins sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, durch den 1. und/oder 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister.
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| 9.6 |
Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben: |
| 9.6.1 |
Die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden und einzelne Aufgaben an Beauftragte delegieren.
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| 9.6.2 |
Die Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen und der Ausschüsse. Der Vorstand kann deren Entscheidungen aufheben oder ändern, wenn gewichtige Gründe vorliegen.
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| 9.6.3 |
Abschluss von Verträgen. |
| 9.6.4 |
Ausschluss von Mitgliedern oder die Streichung aus der Mitgliederliste gemäß §4. |
| 9.6.5 |
Erlassung von Ordnungen und Richtlinien, die spezielle Belange regeln. |
| 9.7 |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die weitere Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands regelt.
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| §10 |
Jugendversammlung |
| 10.1 |
Zur Vereinsjugend gehören alle jugendlichen Mitglieder des NW bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung des NW zusammen.
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| 10.2 |
Die Aufgaben der Jugendversammlung und die weiteren Regelungen zur Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist (siehe Jugendordnung).
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| §11 |
Ehrenrat |
| 11.1 |
Der Ehrenrat entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten in Vereinsangelegenheiten zwischen dem einzelnen Mitglied und Organen des Vereins und zwischen den Organen des Vereins.
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| 11.2 |
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden auf der Hauptversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für drei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Ehrenratmitglieds wird auf der nächsten Hauptversammlung ein Nachfolger in den Ehrenrat gewählt.
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| 11.3 |
Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Ehrenrates sind endgültig. Der Ehrenrat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
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| §12 |
Kassenprüfer |
| 12.1 |
Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, jedoch wird jedes Jahr nur ein Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
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| 12.2 |
Die Kassenprüfer prüfen jeweils vor der Hauptversammlung die Bücher und erstatten über das Ergebnis auf der Hauptversammlung Bericht. Dabei stellen sie den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters. Sie haben das Recht, jederzeit von dem Schatzmeister Einsicht in die Bücher zu verlangen.
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| §13 |
Haftung |
| 13.1 |
Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des §2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig Ansprüche herleiten könnten.
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| 13.2 |
Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
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| 13.3 |
Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren. Jedes Mitglied kann sich darüber hinaus auf eigene Kosten zusätzlich versichern, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
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| 13.4 |
Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
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| §14 |
Satzungsänderungen |
| 14.1 |
Satzungsänderungen werden auf der Hauptversammlung vom Vorstand vorgeschlagen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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| 14.2 |
Änderungsvorschläge aus Mitgliederkreisen bedürfen der Unterschrift von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern und müssen drei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
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| §15 |
Wegfall des Vereinszwecks; Auflösung/Verschmelzung des Vereins
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| 15.1 |
Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
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| 15.2 |
Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
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| 15.3 |
Bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen unter Beachtung des §2 an den HSB. Weitere Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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| §16 |
Inkrafttreten |
| 16.1 |
Diese Satzung tritt am 20.02.2009 in Kraft. |
| 16.2 |
Änderungen der Satzungen treten am Tag nach ihrer jeweiligen Verabschiedung in Kraft. |
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Beschlossen von der Hauptversammlung am 20.02.2009 |
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Unterzeichnet von Ulf Balack (1.Vorsitzender) und Helga Boldt (Schatzmeisterin) |
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J u g e n d o r d n u n g |
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| §1 |
Zweck der Jugendordnung |
| 1.1 |
Zur Jugendabteilung gehören alle jugendlichen Mitglieder des NW bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
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| 1.2 |
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und bildet mit dieser die Grundlage der Vereinsjugend-arbeit.
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| 1.3 |
Die Vereinsjugendarbeit will zur Freizeitgestaltung durch den Kanusport beitragen und dabei die Befähigung und Bereitschaft zum sozialen Verhalten fördern und das gesellschaftliche Engagement Jugendlicher anregen.
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| 1.4 |
In allen durch die Jugendordnung nicht geregelten Punkten gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.
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| §2 |
Organe der Vereinsjugend |
| 2.1 |
Die Organe der Vereinsjugend sind: |
| 2.1.1 |
Jugendversammlung |
| 2.1.2 |
Jugendwart |
| 2.1.3 |
Jugendsprecher |
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| §3 |
Jugendversammlung |
| 3.1 |
Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr spätestens fünf Wochen vor der Hauptversammlung zusammen. Teilnahme und stimmberechtigt sind alle zur Vereinsjugend gehörenden Mitglieder vom vollendeten 7. Lebensjahr an.
Teilnehmen können alle weiteren Mitglieder des Vereins, sie haben kein Stimmrecht.
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| 3.2 |
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Jugendwart spätestens vier Wochen vor dem gesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag nach Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Einladung in der Vereinszeitung erfolgt.
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| 3.3 |
Anträge zur Jugendversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Jugendwart einzureichen. Für verspätete oder im Laufe der Versammlung gestellte Anträge bedarf es einer Mehrheit der Jugendversammlung über die Behandlung der Anträge.
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| 3.4 |
Der Jugendwart leitet die Sitzung. Die Jugendversammlung kann jedoch einen Versammlungsleiter wählen. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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| 3.5 |
Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
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| 3.5.1 |
Entgegennahme des Berichts des Jugendwarts, darunter den Rechenschaftsbericht über den Jugendetat.
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| 3.5.2 |
Geheime Wahl des Jugendwarts und ggf. von Vertretern.
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| 3.5.3 |
Offene Wahl der Jugendsprecher, sofern keine geheime Wahl gewünscht wird.
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| 3.5.4 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Jugendetats. |
| 3.5.5 |
Beschlussfassung über einen Antrag auf Änderung der Jugendordnung. Diese muss von der Hauptversammlung beschlossen werden.
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| 3.5.6 |
Beschlussfassung über vorliegende Anträge. |
| 3.4.7 |
Diskussion von Vorschlägen für Veranstaltungen und Vorhaben im Rahmen der Vereinsjugendarbeit.
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| §4 |
Jugendwart |
| 4.1 |
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Verein, dem Vorstand und nach außen. Er leitet die Jugendversammlungen, wenn kein Versammlungsleiter gewählt wurde, und sorgt für den Fortgang der Vereinsjugendarbeit.
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| 4.2 |
Der Jugendwart wird auf der Jugendversammlung gewählt. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Wahl des Jugendwarts erfolgt alle zwei Jahre und wird von der Hauptversammlung bestätigt (siehe Satzung §8 und §9). Bei Nichtbestätigung muss durch die Vereinsjugend eine Neuwahl durchgeführt werden.
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| 4.3 |
Die Jugendversammlung kann Vertreter für den Jugendwart wählen, die den Jugendwart bei Abwesenheit vertreten oder spezifizierte Aufgaben übernehmen. Wählbar sind alle ordentlichen und jugendlichen Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Die Wahl der Vertreter des Jugendwarts erfolgt alle zwei Jahre und wird von der Hauptversammlung bestätigt (siehe Satzung §8 und §9). Bei Nichtbestätigung kann durch die Vereinsjugend eine Neuwahl durchgeführt werden.
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| 4.4 |
Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands des Vereins. Ein ggf. gewählter Vertreter ist nur bei Abwesenheit des Jugendwarts auf Vorstandssitzungen stimmberechtigt.
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| §5 |
Jugendsprecher |
| 5.1 |
Die Jugendsprecher unterstützen die Vereinsjugendarbeit. Sie sind auf der Haupt- und den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
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| 5.2 |
Die Jugendsprecher werden von der Jugendversammlung auf ein Jahr gewählt. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Vereinsjugend.
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| 5.3 |
Die Anzahl der Jugendsprecher richtet sich nach der am Versammlungstag registrierten Jugendmitgliedern. Für jede angefangene zehn Mitglieder der Vereinsjugend wird ein Jugendsprecher gewählt. Mindestens werden jedoch eine Jugendsprecherin und ein Jugendsprecher gewählt, wenn dies möglich ist.
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| §6 |
Änderung der Jugendordnung; Inkrafttreten |
| 6.1 |
Änderungen der Jugendordnung sind Satzungsänderungen und erfolgen gemäß §14 der Satzung.
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| 6.2 |
Die Jugendordnung tritt am Tage nach der Zustimmung einer Hauptversammlung des Vereins in Kraft.
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Beschlossen von der Hauptversammlung am 22.02.2002 |
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Unterzeichnet von Ulf Balack (1.Vorsitzender) und Helga Boldt (Schatzmeisterin) |